Die Tätigkeit eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers kann eine Maßnahme zu einer angemessenen Schuldbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII oder der Jugendhilfe nach dem SGB VIII sein. Der Schulhelfer soll dem Kind ermöglichen, das Lehrangebot überhaupt wahrnehmen und am Unterricht teilnehmen zu können. Es handelt sich um keine pädagogische Tätigkeit, sondern um eine Individualhilfe, welche Aufgabe des Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträgers ist.
Die Kosten für diese Unterstützung können daher unter bestimmten Voraussetzungen vom Jugendamt, im Falle körperlicher und/oder geistiger Behinderung vom Sozialamt übernommen werden.
Dazu muss ein Antrag gestellt und ein Verfahren zur Feststellung und Überprüfung des sonderpädagogischen Bedarfs eingeleitet werden. Der besondere, individuelle Hilfebedarf ist nachzuweisen, z.B. durch fachärztliche Stellungnahmen, durch Berichte der Schule, eines Therapiezentrums oder ähnlich kompetenter Stellen.
Eine Schulbegleitung kann grundsätzlich an allen Schultypen geleistet werden. Sie kann von den Eltern bzw. Erziehungsberichtigten beim zuständigen Sozial- oder Jugendamt beantragt werden.
Rechtsgrundlagen sind:
§ 54 SGB XII
§ 35a SGB VIII